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GEMA Shop – Fachhandel für Heiztechnik, Ersatzteile und Systemtechnik
GEMA Shop – Fachhandel für Heiztechnik, Ersatzteile und Systemtechnik

Fördermöglichkeiten

BEG-Neuregelung ab 21. Juli 2026

Fördermöglichkeiten für Heizung und energetische Sanierung ab Juli 2026

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wird fortgeführt, ihre Bedingungen werden jedoch zum 21. Juli 2026 neu geordnet. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen, Übergangsregeln, Zuständigkeiten und Prüfschritte für Heizungstausch, Heizungsoptimierung und weitere energetische Maßnahmen.

Stand: 14. Juli 2026

Der offiziell veröffentlichte Stichtag für die neuen Förderbedingungen ist der 21. Juli 2026. Nicht der 22. Juli. Diese Seite ist auf Neuanträge ab dem 21. Juli 2026 ausgerichtet und bildet die bis zum genannten Stand veröffentlichten Eckpunkte von KfW, BAFA, BMWE und Bundesregierung ab.

Förderdetails noch unter Richtlinienvorbehalt

Die KfW weist ausdrücklich darauf hin, dass die veröffentlichten Angaben noch durch die endgültige Förderrichtlinie bestätigt werden müssen. Rechtlich und fördertechnisch maßgeblich sind immer die am Tag der Antragstellung gültige Richtlinie, das jeweilige Produktmerkblatt, die technischen Mindestanforderungen und die individuelle Förderzusage. Prüfen Sie diese Angaben unmittelbar vor Antragstellung erneut.

KfW: Heizungsförderung Die KfW bleibt für den Einbau förderfähiger Heizungen und bestimmte Netzanschlüsse zuständig.
BAFA: Effizienzmaßnahmen Das BAFA bleibt unter anderem für Gebäudehülle, Anlagentechnik ohne Heizung und Heizungsoptimierung zuständig.
Keine automatische Förderfähigkeit Produktkennzeichnungen und Shop-Hinweise ersetzen weder WEP-Prüfung noch Fachplanung oder Förderzusage.
Recht und Förderung trennen Eine rechtlich zulässige Heizung ist nicht automatisch förderfähig. Für die BEG gelten eigene Kriterien.

Heizungsförderung ab 21. Juli 2026: das ändert sich

Die Grundförderung bleibt bestehen. Gleichzeitig werden technologiebezogene Zuschläge gestrichen, einkommensabhängige Boni neu gestaffelt und die förderfähigen Kosten reduziert.

30 % Grundförderung für förderfähige Heizungsmaßnahmen
16 % Klimageschwindigkeitsbonus bei erfüllten Voraussetzungen
28.000 € Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit
70 / 80 % Reguläre beziehungsweise besondere Gesamtobergrenze
Bleibt bestehen

Grundförderung und förderfähige Heizsysteme

Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent. Nach der offiziellen KfW-Information bleiben alle bislang geförderten Heizsysteme grundsätzlich im Förderrahmen. Die konkrete Anlage muss jedoch weiterhin sämtliche technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllen.

  • Heizungsförderung weiterhin über die KfW
  • Förderung nur bei förderfähigem Vorhaben und geeigneter Technik
  • Kein Rechtsanspruch; Haushaltsmittel und Förderzusage bleiben erforderlich
Entfällt

Effizienzbonus und Emissions­minderungs­zuschlag

Der bisherige Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen und der Emissionsminderungszuschlag für besonders emissionsarme Biomasseheizungen entfallen für die neuen Förderbedingungen zum 21. Juli 2026.

  • Kein Effizienzbonus mehr ab dem Stichtag
  • Kein separater Emissionsminderungszuschlag mehr ab dem Stichtag
  • Die grundsätzliche Förderfähigkeit der jeweiligen Technik ist davon getrennt zu prüfen
Neu gestaffelt

Einkommensbonus für Selbstnutzende

Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer wird der Einkommensbonus nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen gestaffelt.

  • 40 Prozent bei bis zu 30.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen
  • 30 Prozent bei bis zu 40.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen
  • 10 Prozent bei bis zu 50.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen
  • Einmaliger Familienzuschlag: Die Einkommensgrenze steigt bei mindestens einem minderjährigen Kind um 10.000 Euro
Neue Kostenobergrenzen

Förderfähige Kosten bei Wohngebäuden

Für die Heizungsmodernisierung gelten ab dem Stichtag geringere förderfähige Höchstbeträge.

  • 28.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • Je 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • Je 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit
  • Ab 1. Februar 2027 sinkt der Betrag der ersten Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro
Gesamtobergrenze beachten

Grundförderung und Boni werden nicht unbegrenzt addiert. Die reguläre Gesamtobergrenze beträgt 70 Prozent. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit niedrigem Einkommen kann die Obergrenze bis zu 80 Prozent betragen. Maßgeblich sind die Einkommens- und Bonusvoraussetzungen der endgültigen Förderbedingungen.

Übergangsregelung im Juli 2026

Für die Frage, ob alte oder neue Bedingungen gelten, sind der Zeitpunkt der Antragstellung und die rechtzeitig erstellte technische Bestätigung entscheidend.

KfW: BzA und Antrag bis 20. Juli

  • Die bisherigen Förderbedingungen können noch bis 20. Juli 2026, 20:00 Uhr genutzt werden.
  • Dafür musste eine gültige Bestätigung zum Antrag, kurz BzA, spätestens bis 8. Juli 2026 erstellt und beantragt worden sein.
  • Zwischen 9. und 20. Juli 2026 können keine neuen BzA erstellt werden.
  • Ab 21. Juli 2026 gelten für neue Vorhaben die neuen Bedingungen.
Bestandsschutz für Zusagen

Bereits zugesagte Anträge bleiben von der Umstellung unberührt. Vollständige, noch in Prüfung befindliche Anträge werden nach den bei Antragstellung geltenden Bedingungen behandelt.

KfW-Übergangshinweise

BAFA: neue TPB ab 21. Juli

TPB-IDs, die bis einschließlich 8. Juli 2026 erstellt wurden, können bis einschließlich 20. Juli 2026 für einen Antrag zu den bisherigen Bedingungen verwendet werden. Für Anträge ab 21. Juli 2026 sind neue TPB-IDs nach den neuen Bedingungen erforderlich.

Bereits eingereichte Anträge

Nach offizieller Information gelten für bereits eingereichte Anträge die Bedingungen zum Zeitpunkt der Einreichung. Bewilligte Zusagen bleiben verbindlich, sofern die Förderbedingungen ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Welche Stelle ist zuständig?

Die BEG-Struktur bleibt bestehen. Entscheidend ist, ob es um den Heizungstausch oder um andere energetische Einzelmaßnahmen geht.

KfW

Heizungstausch und Wärmeerzeuger

Die KfW ist weiterhin insbesondere zuständig für:

  • Kauf und Installation förderfähiger Heizungsanlagen
  • Solarthermie, Biomasseheizungen und elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizungen und bestimmte innovative Heiztechnik
  • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • Förderfähige Umfeldmaßnahmen im Zusammenhang mit der Heizungsmaßnahme
KfW-Zuschuss 458 prüfen →
BAFA

Weitere Effizienz-Einzelmaßnahmen

Beim BAFA können weiterhin insbesondere beantragt werden:

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik außer Heizung
  • Heizungsoptimierung
  • Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen
  • Fachplanung und Baubegleitung bei förderfähigen Maßnahmen
BAFA-Förderübersicht prüfen →

Zulässigkeit ist keine Förderzusage

Die Bundesregierung hat das Gebäudemodernisierungsgesetz parlamentarisch verabschiedet; die wesentlichen Änderungen können nach Verkündung in Kraft treten. Die angekündigte größere Wahlfreiheit bei der Heiztechnik bedeutet nicht, dass jede rechtlich einbaubare Heizung staatlich gefördert wird.

Gas- und Ölheizungen nicht gleichsetzen

Auch wenn Gas- oder Ölheizungen nach der neuen gesetzlichen Systematik grundsätzlich eingebaut werden können, folgt daraus keine BEG-Förderfähigkeit. Die BEG-Heizungsförderung richtet sich weiterhin auf effiziente, klimafreundliche Systeme und die jeweils ausdrücklich förderfähigen Maßnahmen.

BAFA-Förderung für Effizienzmaßnahmen

Neben der Heizungsförderung wurden auch Änderungen bei sonstigen Effizienz-Einzelmaßnahmen angekündigt.

Grundförderung bleibt

15 Prozent für Effizienzmaßnahmen

Die Grundförderung für Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik ohne Heizung und bestimmte Maßnahmen der Heizungsoptimierung bleibt grundsätzlich bei 15 Prozent. Maßnahmenspezifische Anforderungen und Obergrenzen sind weiterhin zu beachten.

iSFP neu eingegrenzt

iSFP-Bonus bleibt bei 5 Prozent

Der iSFP-Bonus soll in Höhe von 5 Prozent bestehen bleiben. Die Anforderungen werden jedoch angehoben und der Bonus künftig an ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen gekoppelt. Die genaue Schwelle und Anwendung sind vor Antragstellung den finalen BAFA-Bedingungen und Sonder-FAQ zu entnehmen.

Mehrfamilienhäuser

Degression der förderfähigen Kosten

Für Sanierungsmaßnahmen an Mehrfamilienhäusern ist eine schrittweise Absenkung der förderfähigen Kosten angekündigt. Da die endgültige Staffelung richtlinienabhängig ist, muss sie für den konkreten Antrag im BAFA-Portal beziehungsweise in der finalen Richtlinie geprüft werden.

Ausblick 2027

Bonus für besonders ineffiziente Gebäude

Ab 2027 ist ein zusätzlicher Bonus für Effizienzmaßnahmen an energetisch besonders schlechten Gebäuden, sogenannten Worst Performing Buildings, angekündigt. Bis zur Veröffentlichung der konkreten Voraussetzungen darf dieser Bonus nicht fest eingeplant werden.

Heizungsoptimierung: wichtige Voraussetzungen

  • Der Wärmeerzeuger muss grundsätzlich älter als zwei Jahre sein.
  • Bei fossiler Wärmeerzeugung darf die Anlage grundsätzlich nicht älter als zwanzig Jahre sein.
  • Bei wassergeführten Systemen ist grundsätzlich ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B erforderlich.
  • Der Grundfördersatz beträgt derzeit 15 Prozent.
  • Für bestimmte Maßnahmen zur Emissionsminderung bei Biomasseheizungen nennt das BAFA einen Fördersatz von 50 Prozent.
Vor Antrag fachlich prüfen

Nicht jede Pumpe, Regelung, Dämmung oder Speicherkomponente ist allein förderfähig. Entscheidend sind die Einbindung in eine förderfähige Maßnahme, die technischen Voraussetzungen und die vollständige Dokumentation.

BAFA-Heizungsoptimierung

Förderrelevante Produktgruppen richtig einordnen

Die folgenden Angaben sind eine Orientierung für typische Shop-Kategorien. Eine Produktgruppe oder ein Badge allein begründet niemals einen Förderanspruch.

Potenziell förderfähig

Wärmepumpen

Elektrisch angetriebene Wärmepumpen bleiben grundsätzlich Teil der Heizungsförderung. Das konkrete Modell muss die technischen Mindestanforderungen erfüllen und gegebenenfalls im Wärmeerzeuger-Portal gelistet sein. Der bisherige Effizienzbonus entfällt ab 21. Juli 2026.

Wärmepumpen ansehen →
Potenziell förderfähig

Biomasse- und Holzheizungen

Förderfähige Biomasseheizungen können weiterhin berücksichtigt werden, wenn Anlage, Einbau und Vorhaben die Anforderungen erfüllen. Der separate Emissionsminderungszuschlag entfällt ab dem Stichtag. Die WEP-Listung und die technischen Emissionsanforderungen sind produktbezogen zu prüfen.

Holzheizkessel ansehen →
Potenziell förderfähig

Solarthermie

Solarthermische Anlagen gehören weiterhin zu den von der KfW genannten förderfähigen Heizungsmaßnahmen. Maßgeblich sind die technische Eignung, die WEP-Listung und die Einbindung in das konkrete Vorhaben.

Solarkollektoren ansehen →
Nur im Zusammenhang prüfen

Speicher, Regelung und Systemtechnik

Speicher, Regelungen, Pumpen, Hydraulik und weitere Systemkomponenten können als Umfeld- oder Begleitkosten förderfähig sein, wenn sie für eine förderfähige Gesamtmaßnahme erforderlich sind. Der isolierte Produktkauf ist nicht automatisch förderfähig.

Systemtechnik ansehen →
Eigene Förderlogik

Photovoltaik und Stromspeicher

Photovoltaik und Batteriespeicher sind nicht mit der BEG-Heizungsförderung gleichzusetzen. Möglich sind je nach Vorhaben andere KfW-, Landes-, Kommunal-, Steuer- oder Netzprogramme. Diese müssen separat geprüft werden.

PV-Zubehör ansehen →
Gesamtsystem

Komplettpakete

Bei Komplettpaketen ist nicht automatisch der gesamte Kaufpreis förderfähig. Jede enthaltene Komponente, Planung, Montage und Umfeldmaßnahme muss zum Fördertatbestand passen und in den Nachweisen korrekt ausgewiesen sein.

Komplettpakete ansehen →
WEP-Listung ist wichtig, aber keine Förderzusage

Das BAFA-Wärmeerzeuger-Portal veröffentlicht potenziell förderfähige Biomasseanlagen, Solaranlagen und Wärmepumpen. Auch bei einer Listung müssen Antragsteller, Gebäude, Einbau, Fachunternehmen, Kosten und Nachweise die geltenden Bedingungen erfüllen.

Förderung richtig vorbereiten und beantragen

Der häufigste Fehler ist ein förderschädlicher Vorhabenbeginn. Stimmen Sie Reihenfolge, Vertrag, technische Bestätigung und Antrag deshalb vor Bestellung und Ausführung ab.

Vorhaben und Antragsteller prüfen

Klären Sie Gebäudeart, Baualter, Eigentumsverhältnis, Selbstnutzung, Einkommensgrenzen, vorhandene Heizung und die geplante Maßnahme. Daraus ergeben sich Förderstelle, mögliche Boni und Nachweise.

Technik und WEP-Listung prüfen

Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experte müssen bestätigen, dass das konkrete System die technischen Mindestanforderungen erfüllt. Prüfen Sie bei Wärmeerzeugern zusätzlich die aktuelle WEP-Listung.

Förderkonformen Vertrag schließen

Für den KfW-Antrag muss vor Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zur Förderzusage vorliegen. Ein Vertrag ohne diese Bedingung oder bereits begonnene Arbeiten können die Förderung ausschließen. Eine nachträgliche Ergänzung der Bedingung ist nicht zulässig.

BzA oder TPB erstellen lassen

Für die KfW-Heizungsförderung benötigen Sie eine Bestätigung zum Antrag, BzA. Für viele BAFA-Maßnahmen wird eine Technische Projektbeschreibung, TPB, mit einer gültigen TPB-ID benötigt.

Antrag vor dem förderschädlichen Beginn stellen

Reichen Sie den Antrag über „Meine KfW“ oder das BAFA-Portal ein. Bei der KfW sollte die Umsetzung erst nach Zusage beginnen. Beim BAFA erfolgt ein Beginn nach Antragstellung, aber vor Zuwendungsbescheid, grundsätzlich auf eigenes finanzielles Risiko und nur nach den aktuellen Programmbedingungen.

Umsetzen, dokumentieren und Nachweise einreichen

Bewahren Sie Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Fachunternehmererklärungen und technische Unterlagen auf. Nach Fertigstellung werden bei der KfW BnD und bei BAFA-Maßnahmen gegebenenfalls TPN sowie Verwendungsnachweise benötigt.

Keine verbindliche Bestellung ohne Förderprüfung

Ein normaler, unbedingt wirksamer Kauf- oder Werkvertrag vor dem Förderantrag kann als Vorhabenbeginn gelten. Stimmen Sie die Vertragsform vor Unterzeichnung mit Fachunternehmen beziehungsweise Energieeffizienz-Experten ab.

Fachleute früh einbinden

Die Energieeffizienz-Expertenliste der dena hilft bei der Suche nach zugelassenen Fachleuten. Bei bestimmten Heizungsmaßnahmen kann auch ein entsprechend registriertes Fachunternehmen die technische Bestätigung erstellen.

Weitere Änderungen der BEG ab 21. Juli 2026

Neben der Heizungsförderung werden auch die KfW-Programme für Effizienzgebäude und Nichtwohngebäude angepasst. Die Details sind für private Einzelkäufe meist nachrangig, gehören aber zur vollständigen Reformübersicht.

Komplettsanierung von Wohngebäuden zum Effizienzhaus
  • Der Förderkredit steigt auf bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit.
  • Gefördert werden nur noch die Effizienzhaus-Stufen 40, 55, 70, 85 und Denkmal, jeweils als EE- oder NH-Klasse.
  • Die Tilgungszuschüsse werden pauschal um jeweils 10 Prozentpunkte reduziert.
  • Der zusätzliche Bonus von 5 Prozentpunkten für die EE-Klasse entfällt.
  • Der Bonus für serielles Sanieren bleibt bei 5 Prozent und soll auf EH 70 EE ausgeweitet werden; die Beantragung ist voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich.
Heizungsmodernisierung in Nichtwohngebäuden
  • Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent.
  • Bis 150 m² Nettoraumfläche beträgt der Förderhöchstbetrag 28.000 Euro.
  • Für Flächen über 150 bis 400 m² kommen 197 Euro je m² hinzu.
  • Für Flächen über 400 bis 1.000 m² kommen 118 Euro je m² hinzu.
  • Für Flächen über 1.000 m² kommen 79 Euro je m² hinzu.
  • Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.
  • Ab 1. Februar 2027 werden auch diese Obergrenzen halbjährlich abgesenkt.
Komplettsanierung von Nichtwohngebäuden
  • Der Förderhöchstbetrag bleibt bei maximal 10 Millionen Euro je Vorhaben.
  • Gefördert werden nur noch EG 40, EG 55, EG 70 und Denkmal, jeweils als EE- oder NH-Klasse.
  • Die Tilgungszuschüsse werden pauschal um 10 Prozentpunkte reduziert.
  • Der zusätzliche 5-Prozentpunkte-Bonus für die EE-Klasse entfällt.
  • Ein Bonus für serielles Sanieren von Nichtwohngebäuden soll im zweiten Halbjahr 2026 eingeführt werden.
Ausblick: Wärmepumpen-Wertschöpfungsbonus ab 2027

Für das erste Quartal 2027 ist ein Wertschöpfungsbonus geplant. Nach der KfW-Ankündigung soll die Grundförderung für außerhalb der EU gefertigte, gebaute oder zusammengebaute Wärmepumpen dann auf 15 Prozent sinken. Für innerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen ist gleichzeitig ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent vorgesehen. Diese Regelung ist noch Zukunftsplanung und darf erst nach Veröffentlichung der verbindlichen Bedingungen in Kauf- und Förderentscheidungen eingerechnet werden.

Typische Fehler vermeiden

Förderanträge scheitern häufig nicht am Produkt, sondern an Reihenfolge, Vertragsgestaltung oder Nachweisen.

Falscher Stichtag

Die neuen Förderbedingungen gelten nach offizieller Ankündigung ab 21. Juli 2026, nicht erst ab 22. Juli.

Unbedingter Auftrag vor Antrag

Ein Vertrag ohne vorgeschriebene Förderbedingung oder ein tatsächlicher Arbeitsbeginn kann förderschädlich sein.

Badge mit Zusage verwechselt

„Förderfähig“ bedeutet nur potenziell geeignet. Es ersetzt weder WEP-Prüfung noch individuelle Bewilligung.

Falsches Förderprogramm

KfW-Heizungsförderung, BAFA-Effizienzmaßnahmen, PV-Programme und steuerliche Förderung haben getrennte Regeln.

Umfeldkosten nicht sauber ausgewiesen

Speicher, Hydraulik, Regelung, Elektro- und Montagekosten müssen eindeutig dem förderfähigen Vorhaben zugeordnet sein.

Nachweise oder Fristen fehlen

Unvollständige Rechnungen, fehlende Zahlungsnachweise, abgelaufene IDs oder verspätete Nachweise gefährden die Auszahlung.

Häufige Fragen zur Förderung ab Juli 2026

Ab welchem Datum gelten die neuen Förderbedingungen?

Der offizielle Stichtag ist der 21. Juli 2026. Für einen Antrag zu den bisherigen KfW-Bedingungen war eine spätestens bis 8. Juli 2026 erstellte gültige BzA erforderlich; der Antrag muss bis 20. Juli 2026 um 20:00 Uhr gestellt werden.

Wie hoch ist die Heizungsförderung künftig maximal?

Die reguläre Obergrenze aus Grundförderung und Boni beträgt 70 Prozent. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit niedrigem Einkommen kann die Gesamtobergrenze bis zu 80 Prozent betragen. Die tatsächliche Höhe hängt von allen persönlichen und technischen Voraussetzungen ab.

Welche Boni entfallen?

Der Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag entfallen zum 21. Juli 2026. Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt mit 16 Prozent bestehen; der Einkommensbonus wird neu gestaffelt.

Sind Wärmepumpen, Biomasse und Solarthermie weiterhin förderfähig?

Diese Heizsysteme bleiben grundsätzlich im Förderrahmen. Die konkrete Anlage und das gesamte Vorhaben müssen aber die jeweils gültigen technischen Mindestanforderungen erfüllen. Eine WEP-Listung zeigt nur eine potenzielle Förderfähigkeit und ist keine Zusage.

Darf ich vor dem Förderantrag bestellen?

Für die KfW-Heizungsförderung muss vor Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zur Förderzusage vorliegen. Ein normaler Vertrag ohne diese Klausel oder der tatsächliche Beginn der Arbeiten kann die Förderung ausschließen. Lassen Sie die Vertragsgestaltung fachlich prüfen.

Was passiert mit bereits bewilligten oder eingereichten Anträgen?

Bereits erteilte Zusagen bleiben bestehen. Vollständige Anträge werden grundsätzlich nach den Bedingungen behandelt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung galten. Die bewilligten Bedingungen müssen anschließend ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Werden Gas- und Ölheizungen jetzt gefördert?

Nein, aus der angekündigten gesetzlichen Möglichkeit, solche Heizungen weiterhin einzubauen, folgt keine pauschale Förderung. Gesetzliche Zulässigkeit und BEG-Förderfähigkeit sind zwei getrennte Prüfungen.

Gilt der iSFP-Bonus weiterhin?

Der iSFP-Bonus soll mit 5 Prozent bestehen bleiben, wird aber an strengere Voraussetzungen und ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen gekoppelt. Die genaue Anwendung muss anhand der finalen BAFA-Richtlinie und der Sonder-FAQ für den konkreten Antrag geprüft werden.

Werden Photovoltaik und Batteriespeicher über die Heizungsförderung gefördert?

Nicht automatisch. PV und Stromspeicher unterliegen anderen Förder- und Finanzierungswegen. Nur wenn eine Komponente nach den konkreten Programmbedingungen ausdrücklich als förderfähige Umfeldmaßnahme anerkannt wird, kann sie im Zusammenhang mit einer anderen Maßnahme berücksichtigt werden.

Kann der GEMA Shop eine Förderung garantieren?

Nein. Der GEMA Shop kann Produktinformationen und eine erste technische Orientierung bereitstellen. Die verbindliche Förderprüfung, Planung, Antragstellung und Bestätigung erfolgen durch die zuständige Förderstelle, ein Fachunternehmen und gegebenenfalls einen Energieeffizienz-Experten.

Verifizierte offizielle Informationsquellen

Die Links führen zu den offiziellen Seiten der zuständigen Bundesstellen. Externe Seiten öffnen in einem neuen Tab.

Passende Technik im GEMA Shop

Nutzen Sie die Shop-Kategorien für die Produktauswahl. Prüfen Sie die Förderfähigkeit des konkreten Modells und des Gesamtvorhabens anschließend mit Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten.

Heizungen

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Technische Auswahl vor dem Antrag abstimmen

Sie benötigen Produktdaten, Unterlagen oder eine erste Einordnung passender Komponenten? Senden Sie uns den Produktlink, Angaben zum Gebäude, zur bestehenden Heizung und zum geplanten System. Die Förderprüfung selbst erfolgt durch die zuständige Förderstelle sowie die dafür qualifizierten Fachleute.

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